Steuerbare Verbraucher
Netzstabilität und Vorteile für Sie: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Mit der Energiewende steigt die Zahl von Elektroautos und Wärmepumpen – wichtige Bausteine für eine klimafreundliche Zukunft. Gleichzeitig wächst dadurch auch der Strombedarf, oft zeitgleich und an bestimmten Spitzenzeiten. Um unser Stromnetz weiterhin zuverlässig und stabil zu halten, gibt es neue gesetzliche Regelungen, die den Betrieb sogenannter steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ermöglichen.
Was bedeutet das für Sie? Geräte wie Wärmepumpen, private Ladestationen für E-Autos, Batteriespeicher oder Klimaanlagen können bei hoher Netzbelastung vom Netzbetreiber zeitweise gesteuert werden, um die Netzstabilität zu sichern. Im Gegenzug profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten – ein finanzieller Vorteil für die Teilnahme an dieser wichtigen Netzsteuerung.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Regelung für alle neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Mindestleistung von 4,2 kW. Welche Geräte genau betroffen sind und wie die Steuerung funktioniert, erfahren Sie in den folgenden ausführlichen Informationen.
Netzdienliche Steuerung
Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner, oder Herd- also Geräte des täglichen Haushaltstrombedarfs- sind von der Steuerung ausgeschlossen.
Stromnetzbetreiber dürfen nur in Ausnahmefällen die Leistung von steuerbaren Anlagen reduzieren:
- Im Falle einer akuten Netzbelastung dürfen Stromnetzbetreiber für die Dauer der Störung den Verbrauch von steuerbaren Anlagen drosseln.
- Im Falle einer drohenden Netzüberlastung dürfen Stromnetzbetreiber für maximal 2 Stundentäglich die Leistung von steuerbaren Geräten reduzieren.
Die Stromnetzbetreiber stellen die steuerbaren Verbraucher nicht ab, sondern dimmen lediglich deren Leistung. Dabei muss eine Mindestleistung in Höhe von 4,2 kW erhalten bleiben.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladeeinrichtungen für E-Autos haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Auch beziehen steuerbare Verbrauchseinrichtungen häufiger gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Verbraucher aufzunehmen.
Auf einen schnellen und gleichzeitigen Hochlauf sind die Verteilnetze aktuell teilweise noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden. Hieran arbeiten wir mit Hochdruck.
Wo der Netzausbau noch nicht stattgefunden hat, gibt es mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Regelung, um auch in der Niederspannung einen möglichst schnellen Netzanschluss gewährleisten zu können. Die Umsetzung dieses Gesetzestextes wurde durch die Bundesnetzagentur im November 2023 mit zahlreichen neuen Regelungen für Netzbetreiber und Kunden konkretisiert.
Dabei sollen neue Wärmepumpen, private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme und Kälteerzeuger in Zeiten von Netzengpässen für eine Übergangszeit weniger Strom aus dem Netz als maximal möglich beziehen können, um mehr Anlagen anschließen zu können.
Die Steuerung ist nur in Notfallsituationen bei überhöhter Netzauslastung erlaubt und wird so ausgestaltet, dass Sie als Betreiber einzelner Verbraucher möglichst wenig davon merken.

Ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung müssen vom Netzbetreiber im Sinne der Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Netzbetriebs bei Bedarf gemäß § 14a EnWG gesteuert werden können.
Der klassische Stromverbrauch und damit Ihr Haushaltsverbrauch ist nicht im § 14a enthalten und wird somit nicht gesteuert bzw. gedimmt.
Die Regelung umfasst folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab einer installierten Leistung von 4,2 kW:
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen und Notheizvorrichtungen
- Private Ladepunkte
- Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
- Kälteerzeuger
Zunächst sind nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 betroffen – bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen zunächst nicht steuerbar gemacht werden.
Der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz muss angemeldet werden. Dies erfolgt über das digitale Netzanschlussportal.

Netzkunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten für diese ein reduziertes Netzentgelt. Dabei gibt es seit dem 01.01.2024 zwei Wahlmöglichkeiten:
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung unabhängig von tatsächlicher Steuerung
- Gewährung einer jährlichen festen Prämie nach fixem Berechnungsansatz (aktuell 80€ (brutto)/a zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie)
- Vergütung des Nutzens für Netzstabilität durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen an den Anlagenbetreiber
- Durch die Wahl dieses Moduls werden die zu zahlenden Netzentgelte auf Ihrer Stromrechnung um einen festen Betrag reduziert (jedoch nie unter null Euro).
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises unabhängig von tatsächlicher Steuerung (Alternative zu Modul 1)
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein separater Zählpunkt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
- Es sind zwei separate Abrechnungen durch separate Messeinrichtungen notwendig (SteuVE und Summenmessung aller anderen Verbraucher am Netzanschlusspunkt)
- Es gibt eine bundesweit einheitliche Festlegung der Reduzierung um 60% des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Lastgangmessung von Haushaltskunden.
- Durch die Wahl dieses Moduls reduziert sich der Arbeitspreis für die zu zahlenden Netzentgelte auf Ihrer Stromrechnung. Die Ersparnis ist hierbei abhängig von der bezogenen Energie (kWh) Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte (Nur in Kombination mit Modul 1 wählbar)
- Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein intelligentes Messsystem.
- Der Netzbetreiber legt ein Jahr im Voraus die Uhrzeit und Höhe der drei Tarifstufen fest (Niedriglasttarifstufe, Hochlasttarifstufe, Standardtarifstufe) und veröffentlicht diese auf dem Preisblatt.
- Die Höhe der zu zahlenden Netzentgelte hängen davon ab, zu welcher Uhrzeit Strom bezogen wird. Eine Netzentgeltreduzierung kann entsprechend durch Verschiebung des Strombezugs zu Zeiten mit Niedriglasttarifstufe erreicht werden.
- Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden.
Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul.
Sie können als Kunde selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen. Ein Modulwechsel ist ebenfalls möglich, sofern alle technischen Voraussetzungen für das gewählte Modul erfüllt sind.
Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung geben.
Eine mögliche Steuerung erfolgt nur in dem Fall, dass eine zu hohe Netzbelastung absehbar ist. Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies in unserem Netz nicht der Fall. Sollte sich diese Situation zukünftig ergeben, würde wir Sie separat darüber informieren.
Die Steuerung der Verbrauchseinrichtung darf zunächst für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Das Zeitfenster wird vorab vom Netzbetreiber ermittelt und rechtzeitig bekannt gegeben. Innerhalb dieses Zeitfensters kann der Leistungsbezug pro Verbrauchseinheit reduziert werden. Bei mehreren Verbrauchseinheiten werden Gleichzeitigkeitsfaktoren zur Ermittlung der Mindestbezugsleistung angesetzt. Außerhalb dieses Zeitfensters findet keine Steuerung statt.
Damit der Bezug einer minimalen Leistung von 4,2 kW während der Steuerung gewährleistet werden kann, muss die Verbrauchseinrichtung stufenweise steuerbar sein. Sollte die Vorgabe einer Bezugsleistung von 4,2 kW nicht möglich sein, muss die Verbrauchseinrichtung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert geregelt werden.
Langfristig ist auch eine Steuerung auf Grund gemessener Netzengpässe möglich, diese wird in unserem Netzgebiet aktuell jedoch nicht durchgeführt.
Der Strom wird grundsätzlich nie komplett abgestellt. Die maximale Bezugsleistung wird lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig reduziert, Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
Der Herstellung der Steuerbarkeit kommt ein wichtiger Aspekt in der Umsetzung des §14a zu. Bitte sprechen Sie hierzu auch mit Ihrem Elektrofachbetrieb.
Sollten mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschlusspunkt installiert werden, können Sie als Anlagenbetreiber auswählen, ob jede Verbrauchseinrichtung separat gesteuert werden soll oder eine simultane Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen (über ein Energiemanagementsystem EMS) erfolgen soll. Eine simultane Steuerung mehrerer Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch die Vorgabe eines Steuersignals für den Netzanschlusspunkt.
Netzkunden müssen die Zuordnung der Leistung auf die hinter dem Netzanschlusspunkt installierten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch die Anbindung der Anlagen an ein Energiemanagementsystem sicherstellen.
Als Betreiber haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auf Ihre Kosten ausgestattet wird. Grundsätzlich kann der Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit bis zur Zählerverteilung beauftragt werden.
Falls Sie nicht den Netzbetreiber beauftragen, liegt es in ihrer Verantwortung, die Steuerbarkeit bis zur Zählerverteilung durch den Messstellenbetreiber herzustellen zu lassen. Sie erhalten andernfalls kein vergünstigtes Netzentgelt.
Beauftragen Sie den Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit für die Belange von § 14a EnWG, räumen Sie diesem das Recht ein, beim Messstellenbetreiber in Ihrem Namen und auf Ihre Kosten den Einbau der notwendigen Technik anzufordern.
Die Auswahl sollte bei der Netzanschlussanfrage der steuerbaren Verbrauchseinrichtung getroffen werden.
Die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtungen hinter der Zählerverteilung müssen Sie durch den Installateur herstellen lassen. Dies impliziert, dass die Umsetzung des von dem Netzbetreiber gesendeten Steuersignals durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung möglich sein muss. Zur Herstellung der Steuerbarkeit stellt der Installateur sicher, dass das vom Messstellenbetreiber vorgegebene Steuerungskonzept im Fall einer Steuerung über das Smart Meter Gateway und eine Steuerbox umgesetzt wird.
Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, welche vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, wird gewährt, in die neue Regelung zu wechseln. Diesbezüglich ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an den Netzbetreiber zu stellen.